![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
20.03.2009
Der Vermieter hat Recht auf Erfüllung
Mancher Verbraucher hat sich schon daran gewöhnt, dass er glaubt, sämtliche Verträge seien unverbindlich und ließen einen Rückzieher zu. Das ist nicht nur beim Standesamt ein großer Irrtum. Wer dort "Ja" sagt, hat weder ein Rücktritts-, Widerrufs oder gar ein Umtauschrecht. Eine Trennung ist dann nur per Scheidung möglich. Das Gleiche gilt für den Mietvertrag - wer unterschreibt, hat einen verbindlichen Vertrag geschlossen, selbst wenn der Mietbeginn erst in zwei oder drei Monaten erfolgen soll. Es wäre reine Kulanz, wenn der Vermieter dann einen Mieter noch aus dem Vertrag entlässt. Natürlich kann kein Mieter gezwungen werden, tatsächlich einzuziehen. Der Viermieter kann dann aber fordern, dass die vertraglichen Pflichten erfüllt werden, also insbesondere deie Kautions- und Mietzahlung. Der Vermieter kann diesen Anspruch auch einklagen.
Quelle: Mannheimer Morgen